Das Telefon ist nach wie vor der schnellste und direkteste Draht zum Kunden, der große Vorteil liegt darin dass der angerufene individuell über das Produkt oder die Dienstleistung informiert wird. Doch in den letzten Jahren ist es schwieriger geworden Kaltakquise am Telefon durchzuführen, da der Gesetzgeber die Anforderungen verschärft hat, unter denen ein Kunde zu Werbezwecken angerufen werden darf.
Es erreichen mich immer wieder Fragen von Kunden, die sich erkundigen, ob sie überhaupt noch Kaltakquise per Telefon durchführen und wenn ja unter welchen Bedingungen.
Aus diesem Grund habe ich ein Interview mit Rechtanwältin Monessa Weber geführt. Sie gibt Auskunft über die rechtliche Relevanz bei der Kaltakquise am Telefon, Messenger und SMS.
Liebe Monessa, die Kaltakquise ist ja in aller Munde und doch kann sie für Unternehmen zu Abmahnungen führen und richtig teuer werden, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet werden. Wann ist die Telefonische Kaltakquise überhaupt zulässig?
Die telefonische Kaltakquise ist nur zulässig, wenn der Angerufene bereits vor dem Anruf sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, dass er zu Werbezwecken angerufen werden darf.
Was ist noch wichtig zu beachten?
Rufnummern dürfen nicht unterdrückt werden, da dies bei Verstoß zu Bußgeldern führen kann.
Gibt es Ausnahmen von der ausdrücklichen Einwilligung?
Ja und zwar bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, wenn bei ihnen aus konkreten Umständen eine Einwilligung vermutet werden kann, diese mutmaßliche Einwilligung setzt voraus, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung per Telefon hat.
Was könnten das für konkrete Umstände sein?
Wenn es sich um ein aktuelles beliebtes Produkt handelt, dieses Produkt mit einem Preisvorteil angeboten wird oder es sich um leichtverderbliche Ware handelt. Hier werden strenge Maßstäbe vonseiten des BGH angelegt und ob eine Ausnahme greift, kann nur ein fachkundiger Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beurteilen.
Häufig werden ja auch von Telefonkommunikationsfirmen SMS zur Werbung versendet, worin auf Zusatzleistungen oder neue Produkte hingewiesen werden. Wie ist es hier mit dem Grundsatz der ausdrücklichen Einwilligung?
In diesem Fall gilt auch der Grundsatz, dass eine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegen muss bevor Werbung versendet werden darf.
Gibt es Ausnahmen?
Unter sehr strengen Voraussetzungen sind gewerbliche Kunden davon ausgenommen, wenn die Einwilligung vermutet darf.
Wie ist es mit dem FB Messenger als elektronisches Postfach, welche Regeln gelten hier im Rahmen der Kaltakquise?
Für den FB Messenger gilt, dass nur Nachrichten zu einem Thema versendet werden dürfen, zu denen der Nutzer vorher sein Einverständnis gegeben hat. Angenommen der Nutzer hat im Rahmen eines Gewinnspiels einem Kontakt zugestimmt. Dann darf ihm keine Produktwerbung oder ein Newsletter gesendet werden.
Worauf sollte ich bei der ausdrücklichen Einwilligung achten?
Wer das Risiko minimieren will unerlaubte Werbung zu senden, sollte die Einwilligung weit formulieren.
Herzlichen Dank liebe Monessa für die Beantwortung der Fragen.
Autorin: Rechtsanwältin Monessa Weber
Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen sollen dem Leser einen Überblick über die rechtlichen Aspekte der Kaltakquise geben und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Autorin übernimmt daher keine Gewährleistung und keine Haftung. Mit der Klärung von konkreten Fragen sollte ein Rechtsanwalt betraut werden.
Rechtsanwältin Monessa Weber kann Sie rechtlich unterstützen. Ihre Kanzlei Weber Legal ist spezialisiert auf: Online Handel, Datenschutz, Impressum, rechtliche Prüfung von Webseiten, Social Media Recht, Abmahnungen, AGB, Verträge, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht und Urheberrecht.
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Welche Erfahrungen machen Sie in Ihren Kaltakquise-Telefonaten?
Ich freue mich, wenn Sie Ihre Gedanken und Erfahrungen zur Kaltakquise in den Kommentaren mit uns teilen.
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